Meine Arbeit im Bundestag

Jede Fraktion des Bundestages hat eine Reihe von Möglichkeiten, im parlamentarischen Geschehen aktiv zu werden. Nach § 76 der Geschäftsordnung des Deutschen Bundestages (GO BT) müssen Vorlagen von Mitgliedern des Bundestages in der Regel von einer Fraktion oder von fünf vom Hundert der Mitglieder des Bundestages unterzeichnet sein, es sei denn, dass die Geschäftsordnung etwas anderes vorschreibt oder zulässt.

§75 der Geschäftsordnung erklärt, welche Möglichkeiten eine Fraktion im alltäglichen parlamentarischen Geschäft hat und unterscheidet dabei zwischen selbstständigen Vorlagen (z.B. Gesetzentwürfe, Anträge) und unselbstständigen Vorlagen (z.B. Änderungsanträge).

 

Gesetzentwürfe können also nicht nur von der Bundesregierung oder dem Bundesrat, sondern auch von den Abgeordneten aus der Mitte des Parlaments initiiert werden: entweder von mindestens einer Fraktion oder von mindestens fünf Prozent der Mitglieder des Bundestages - das entspricht zurzeit 31 Abgeordneten. In der Regel durchlaufen Gesetzentwürfe im Plenum des Bundestages drei Beratungen - die so genannten Lesungen.

 

Die Abgeordneten können auf Gesetzgebung und Politik des Bundes auch durch Anträge einwirken. Mit ihnen wird die Bundesregierung aufgefordert, dem Parlament über bestimmte Ereignisse oder Politikbereiche zu berichten oder einen Gesetzentwurf zur Regelung bestimmter Dinge vorzulegen.

 

Daneben stellt das Fragerecht der Abgeordneten einen wichtigen Baustein der parlamentarischen Arbeit dar. Es wird aus Art. 38 Abs. 1 Satz 2 Grundgesetz (GG) und Art. 20 Abs. 2 Satz 2 GG abgeleitet.

 

Zu den zahlreichsten Drucksachen, die im Bundestag entstehen, zählt die kleine Anfrage. In der vergangenen 18. Legislaturperiode wurden 3.953 kleine Anfragen von den Fraktionen gestellt. Laut §104 GOBT kann mit Hilfe einer solchen von der Bundesregierung Auskunft über bestimmt bezeichnete Bereiche verlangt werden. Eine Limitierung der Anzahl der Fragen gibt es im Bundestag nicht. Die große Anfrage ermöglicht zusätzlich die Beantragung einer Debatte im Plenum zu der Anfrage. Sie kommt im parlamentarischen Geschäft relativ selten – in der 18. Wahlperiode 15 Mal – vor.

 

Während kleine Anfragen immer durch die Fraktion eingereicht werden, gibt es nach § 105 GO BT für jedes Mitglied des Bundestages die Möglichkeit, kurze Einzelfragen zur mündlichen oder schriftlichen Beantwortung an die Bundesregierung zu richten. Deren Umfang ist streng limitiert. Allerdings hat der abgeordnete so die Möglichkeit, sehr kurzfristig Antworten der Bundesregierung auf dringend Fragen zu erlangen.