Kleine Anfrage - 10. September 2020 - 19/22270

Verjährungsbedingte Einnahmeausfälle des Bundesamtes für Justiz bei Forderungen aus Ordnungsgeldverfahren nach § 335 des Handelsgesetzbuchs

Wir fragen die Bundesregierung:

  1. Wie viele Ordnungsgeldverfahren nach § 335 HGB hat das BfJ nach Kenntnis der Bundesregierung jährlich seit der Einführung dieses Verfahrens im Jahr 2007 bis zum Jahr 2019 wirksam eingeleitet, wie viele Ordnungsgeldforderungen wurden dabei jährlich festgesetzt, und wie viele Ordnungsgeldforderungen wurden jährlich vollstreckt (bitte jeweils nach Jahresscheiben aufschlüsseln)?
  2. Wie hoch waren nach Kenntnis der Bundesregierung die jährlichen Gesamtsummen an Ordnungsgeldern, die im Rahmen des Ordnungsgeldverfahrens nach § 335 HGB seit der Einführung dieses Verfahrens im Jahr 2007 bis zum Jahr 2019 jeweils vom BfJ eingenommen wurden (bitte nach Jahresscheiben aufschlüsseln)?
  3. Wie viele Ordnungsgeldforderungen konnten nach Kenntnis der Bundesregierung jährlich seit der Einführung des Ordnungsgeldverfahrens nach § 335 HGB im Jahr 2007 bis zum Jahr 2019 aufgrund von Verjährung nach a) Artikel 9 Absatz 1 EGStGB nicht wirksam festgesetzt werden, und wie hoch war dabei die jährliche Gesamtsumme an Ordnungsgeldern, die dem Staat infolgedessen entgangen ist (bitte jeweils getrennt nach Jahresscheiben aufschlüsseln), b) Artikel 9 Absatz 2 EGStGB nicht vollstreckt werden, und wie hoch war dabei die jährliche Gesamtsumme an Ordnungsgeldern, die dem Staat infolgedessen entgangen ist (bitte jeweils getrennt nach Jahresscheiben aufschlüsseln)?
  4. Wie viele Ordnungsgeldforderungen wurden nach Kenntnis der Bundesregierung seit der Einführung des Ordnungsgeldverfahrens nach § 335 HGB im Jahr 2007 bis zum Jahr 2019 jährlich vom BfJ gemäß § 59 Absatz 1 Nummer 2 BHO wegen drohender Verjährung niedergeschlagen, und wie hoch war dabei die jährliche Gesamtsumme an Ordnungsgeldern, die dem Staat infolgedessen entgangen ist (bitte jeweils nach Jahresscheiben aufschlüsseln)?
  5. Wann hat die Bundesregierung erstmalig Kenntnis davon erlangt, dass es im Rahmen des Ordnungsgeldverfahrens nach § 335 HGB aufgrund von Verjährung jährlich zu Ausfällen von Ordnungsgeldforderungen in Millionenhöhe kommt, was sind nach Ansicht der Bundesregierung die Gründe hierfür, und was hat die Bundesregierung unternommen, damit diese Ausfälle verhindert werden können, seitdem sie hiervon Kenntnis erlangt hat?
  6. Würde nach Ansicht der Bundesregierung eine Verlängerung

    1. der Festsetzungsverjährungsfrist gemäß Artikel 9 Absatz 1 EGStGB
      oder
    2. der Vollstreckungsverjährungsfrist gemäß Artikel 9 Absatz 2 EGStGB

      speziell für das Ordnungsgeldverfahren nach § 335 HGB von zwei Jahren auf vier Jahre, dazu führen, dass weniger Ordnungsgeldforderungen verjährungsbedingt ausfallen würden (die Antwort bitte jeweils für die Fragen 6a und 6b begründen, und wenn die Fragen 6a oder 6b bejaht wurden, begründen, warum die Bundesregierung noch nicht einen entsprechenden Gesetzentwurf in den Bundestag einbrachte) (siehe dazu www.bundesrechn ungshof.de/de/veroeffentlichungen/produkte/pruefungsmitteilungen/langfas sungen/2019/2019-pm-einnahmeausfaelle-des-bundesamtes-fuer-justiz-beiforderungen-aus-ordnungsgeldverfahren-nach-335-handelsgesetzbuch-pdf, S. 7 unten)?

  7. Welche Alternativen bestehen nach Ansicht der Bundesregierung neben der Möglichkeit einer gesetzlichen Verlängerung der Verjährungsfristen nach Artikel 9 EGStGB, um die Quote an verjährungsbedingten Einnahmeausfällen bei Forderungen aus Ordnungsgeldverfahren nach § 335 HGB zu verringern? Erscheinen diese Alternativen gegenüber einer gesetzlichen Fristverlängerung als vorzugswürdig, und welche Kosten wären hiermit voraussichtlich verbunden (die Antwort bitte begründen)?
  8. Wann wurde der oben genannte Gesetzentwurf vom BMJV erstellt, welche Gesetzesänderung sollte durch den Entwurf genau bewirkt werden, und warum wurde die beabsichtigte Gesetzesänderung nicht realisiert?

„Schwarzrotgold - Das Magazin der Bundesregierung“,

 

BT-Drs. 19/31689

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„Gründung eines Instituts für empirische Steuerforschung“,

 

BT-Drs. 19/31360

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BT-Drs. 19/31766

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