Kleine Anfrage - 14. Oktober 2024 - 20/13080

Abschiebung 28 afghanischer Straftäter nach Afghanistan

Wir fragen die Bundesregierung:

  1. Auf welche Summe belaufen sich die Gesamtkosten, die auch für das Chartern der Boeing 787 für die Durchführung des Abschiebeflugs angefallen sind, und wie hoch war der an Qatar Airways überwiesene Rechnungsbetrag?

  2. Auf welche Summe würden sich – sofern der Bundesregierung entsprechende Berechnungen vorliegen – die Gesamtkosten für die Durchführung des in der Vorbemerkung der Fragesteller genannten Abschiebeflugs belaufen, wenn statt der Boeing 787 von Qatar Airways eine Bundeswehrmaschine eingesetzt worden wäre?

  3. Wie viele Polizeikräfte und Begleitpersonen von Bund und Ländern, Bundes- und Landesbeamte, Beamte anderer Staaten, medizinische und psychologische Begleitpersonen sowie sonstige Begleitpersonen waren auf dem in Frage 1 erfragten Flug anwesend, und wie hoch sind die Gesamtkosten, die durch dieses Begleitpersonal insgesamt entstanden sind (bitte jeweils getrennt aufschlüsseln)?

  4. Wer hat für die Sicherheit an Bord der Boeing 787 während des Abschiebeflugs gesorgt?

  5. Wegen welcher Straftaten wurden die 28 abgeschobenen Straftäter zu jeweils welchen Strafen verurteilt (bitte für jeden Straftäter getrennt angeben)?

  6. Auf welcher konkreten Rechtsgrundlage erfolgte die Auszahlung des Handgeldes an die 28 abgeschobenen Straftäter, und wer hat die Entscheidung dazu wann getroffen?

  7. Wäre das ausgezahlte Handgeld in Höhe von 1.000 Euro pfändbar gewesen, wenn nein, warum nicht, und wenn ja, wurden die Opfer der 28 abgeschobenen Straftäter über die geplante Abschiebung der Straftäter oder die Auszahlung des Handgeldes in Höhe von 1.000 Euro informiert und auf die Möglichkeit der Pfändbarkeit hingewiesen (die Antwort bitte begründen)?

  8. In welcher Währung und Stückelung wurde das Handgeld in Höhe von 1.000 Euro wann genau an die 28 abgeschobenen Straftäter ausgezahlt, wurde seitens der Bundesregierung eine Gegenleistung verlangt beziehungsweise seitens der Straftäter erbracht, und wenn ja, um welche Gegenleistung handelte es sich hierbei?

  9. Hat die Bundesregierung eine Zusage von einer offiziellen Stelle erhalten, dass die 28 abgeschobenen Straftäter ihre Haftstrafe auch tatsächlich vollständig in einem Gefängnis in Afghanistan absitzen werden, wenn ja, von welcher offiziellen Stelle wurde diese Zusage erteilt, und wurde gegebenenfalls ein Verfahren zur Überprüfung der Einhaltung dieser Zusage vereinbart?

  10. Wie viele von den 28 abgeschobenen Straftätern sind in der Pul-e-Charkhi-Anstalt untergebracht, und wo wurden die restlichen Straftäter untergebracht?

  11. Kann die Bundesregierung sicherstellen, dass die 28 abgeschobenen Straftäter zukünftig nicht wieder nach Deutschland einreisen werden, und wenn ja, wie beabsichtigt die Bundesregierung, dies sicherzustellen?

  12. Hat die Bundesregierung vor der Abschiebung der 28 Straftäter überprüft, ob diese sich überhaupt in einer finanziellen Situation befinden, welche die Auszahlung einer Rückkehrhilfe in Höhe von jeweils 1.000 Euro erforderlich macht, damit die abgeschobenen Straftäter die elementarsten Bedürfnisse über einen absehbaren Zeitraum befriedigen können und somit nicht ein Verbot der Abschiebung nach § 60 Absatz 5 des Aufenthaltsgesetzes (AufenthG) eingreift (www.tagesschau.de/<wbr />faktenfinder/kontext/<wbr />abschiebungen-handgeld-100.<wbr />html), wenn ja, wie genau wurde dies überprüft, und woraus folgte bei den 28 abgeschobenen Straftätern eine derartige Situation (bitte jeweils für jeden der 28 abgeschobenen Straftäter angeben)?

Nutzung der Flugbereitschaft der Bundeswehr insbesondere durch Mitglieder der Bundesregierung und ihre Familienangehörigen seit Mai 2022 (Nachfrage...

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