Kleine Anfrage - 22. Dezember 2020 - 19/25089

Kleine Anfrage des Abgeordneten Stephan Brandner u. a. und der Fraktion der AfD

Auswirkungen des Gesetzes über die Rechtsverhältnisse der Parlamentarischen

Staatssekretäre (ParlStG)

Wir fragen die Bundesregierung:

  1. Wie häufig und in welchen konkreten Fällen wurde seit Bestehen der Re­ gelung von dem Erfordernis abgesehen, dass ein Parlamentarischer Staats­ sekretär beim Bundeskanzler Abgeordneter des Deutschen Bundestages ist (vgl. § 1 Absatz 1 ParlStG)?
  2. In wie vielen und welchen Fällen wurden den Mitgliedern der Bundes­ regierung seit Bestehen der Regelung keine Parlamentarischen Staatsse­ kretäre beigegeben?
  3. Bei wie vielen und welchen Parlamentarischen Staatssekretären wurden seit dem Bestehen der Regelung des § 5 Absatz 1 BMinG, die gemäß § 7 ParlStG entsprechend anzuwenden ist, Ausnahmen von dem Verbot der Zugehörigkeit zu einem Aufsichtsrat oder Verwaltungsrat zugelassen (bitte einzeln auflisten), und welche Gründe gab es jeweils für die Zulassung?
  4. Bei wie vielen und welchen Parlamentarischen Staatssekretären wurden seit dem Bestehen der Regelung des § 5 Absatz 2 BMinG Ausnahmen zu­ gelassen, die die Bekleidung von Mitgliedern der Bundesregierung mit Eh­ renämtern ermöglichten bzw. ermöglichen (bitte einzeln nach Parlamenta­ rischen Staatssekretären und bekleidetem Ehrenamt auflisten), und welche Gründe gab es jeweils dafür?
  5. Welche Parlamentarischen Staatssekretäre haben seit Bestehen der Rege­ lung des § 5 Absatz 3 BMinG der Bundesregierung über Geschenke Mit­ teilung gemacht, die sie in Bezug auf ihr Amt erhielten?
    Wie entschied die Bundesregierung jeweils über die Verwendung der Ge­ schenke?
    Welche Entscheidungsgrundlagen wurden der Entscheidung jeweils zu­ grunde gelegt?
  6. In wie vielen und welchen Fällen haben Parlamentarische Staatssekretäre, die beabsichtigten, innerhalb der ersten 18 Monate nach ihrem Ausschei­ den aus dem Amt eine Erwerbstätigkeit oder sonstige Beschäftigung au­ ßerhalb des öffentlichen Dienstes aufzunehmen, dies der Bundesregierung schriftlich seit Bestehen der Regelung des § 6a Absatz 1 BMinG angezeigt (bitte einzeln auflisten)?
  7. In wie vielen und welchen Fällen hat die Bundesregierung die Aufnahme der Tätigkeit eines Parlamentarischen Staatssekretärs gemäß § 6a Absatz 2 BMinG seit Bestehen der Regelung vorläufig untersagt (bitte einzeln auf­ listen)?
  8. In wie vielen und welchen Fällen hat die Bundesregierung die Erwerbstä­ tigkeit oder sonstige Beschäftigung für die Zeit der ersten 18 Monate nach dem Ausscheiden aus dem Amt ganz oder teilweise gemäß § 6b Absatz 1 BMinG seit Bestehen der Regelung untersagt (bitte einzeln nach Dauer der Untersagung auflisten)?
  9. Wie viele und welche Parlamentarischen Staatssekretäre wurden im An­ schluss Bundesminister?
  10. Wie viele ehemalige Mitglieder der Bundesregierung haben derzeit einen Anspruch auf Ruhegehalt in jeweils welcher Höhe, und auf welche Summe lassen sich die Ansprüche der Ruhegehälter ehemaliger Mitglieder der Bundesregierung insgesamt summieren?

Durch die Bundespolizei in Thüringen aufgegriffene, sich illegal in Deutschland aufhaltende Personen von Januar 2015 bis zum 30. Juni 2022

Weiterlesen

„House of One“ als multireligiöses Symbol des Friedens

Weiterlesen

Priorisierung von Kohlezügen

Weiterlesen

Barrierefreiheit von Bahnhöfen und Verkehrsstationen in Thüringen

Weiterlesen

Bundesregierung verschweigt Kosten von Impfstoff

Weiterlesen

Veranstaltungen der Fraktionen des Deutschen Bundestages und ihrer Untergliederungen in Liegenschaften der Bundesregierung

(Nachfrage zur Antwort der...

Weiterlesen

Landsmannschaftliche Zugehörigkeit der Bundesbehörden – Stand: 30. Juni 2022

Drs. 20/2805

Weiterlesen

Drs. 20/2723

Personeller Wechsel und Kontinuität im System der Gewaltenteilung – Stand: 30. Juni 2022

Weiterlesen

Verfahren des Generalbundesanwalts beim Bundesgerichtshof seit dem Jahr 2013 – Stand: 30. Juni 2022

Drucksache 20/2786

Weiterlesen

Aufbau des Standorts Gera der Bundeszentrale für politische Bildung

20/2709

Weiterlesen