Kleine Anfrage - 23. November 2023 - 20/8848

Inanspruchnahme des helpukraine-Tickets

Drs. 20/8848

 Wir fragen die Bundesregierung:

 1.Wie häufig wurde das helpukraine-Ticket seit März 2022 in Anspruch genommen (bitte nach Monat und Jahr auflisten)?

 2.Auf welchen Strecken der Deutschen Bahn wurde das helpukraine-Ticket jeweils in Anspruch genommen (bitte analog zu Frage 1 auflisten)?

 3.Welche Kosten sind durch das helpukraine-Ticket seit März 2022 entstanden (bitte analog zu Frage 1 auflisten)?

 4.Wie viele ukrainische Flüchtlinge wurden seit März 2022 auf Inlandsstrecken der Deutschen Bahn angetroffen, die

a)über kein Ticket oder kein gültiges Ticket verfügten oder auf sonstige Weise den Tatbestand des § 265a des Strafgesetzbuchs (StGB) erfüllten,

b)über ein Ticket verfügten, welches für die 2. Klasse gültig war, die aber in der 1. Klasse reisten (bitte nach Monat und Jahr aufschlüsseln)?

 5.Welche Maßnahmen in Form von strafrechtlichen Schritten, Vertragsstrafen oder sonstigen Handlungen wurden nach Kenntnis der Bundesregierung in Fällen der Frage 4 ergriffen, und wie häufig geschah dies (bitte nach Monat, Jahr und Art der Maßnahme aufschlüsseln)?

 6.Wie lange soll das sogenannte helpukraine-Ticket nach Ansicht der Bundesregierung noch Gültigkeit besitzen, und welche Pläne hinsichtlich der Fortführung des Angebots hat die Bundesregierung ggf.?

 7.In wie vielen Fällen reisten nach Kenntnis der Bundesregierung Personen ohne Ticket auf jeweils welcher Strecke nach Deutschland ein, die zur Weiterreise nur den ukrainischen Pass vorzeigten (www.bahn.de/info/helpukraine)?

 8.Wie wird seitens der Deutschen Bahn sicher festgestellt, ob es sich um eine Einreise oder eine Weiterreise der Personen handelt?

 9.Gilt die Anordnung, dass die Einreise nach Deutschland ohne Ticket aus Richtung der Ukraine mit ukrainischem Pass möglich ist, nur bei der ersten Einreise aus der Ukraine oder bei jeder Einreise, etwa aufgrund von Urlaubsreisen oder Verwandtenbesuchen?

10.Existieren Kostenbeteiligungen aus dem Ausland an der Beförderung der ukrainischen Personen, und wenn ja, welche?


Gefragt wird, ob die Regelung des Art. 4 Abs. 2 GG in die Vorschrift des Art. 18 GG zur Grundrechtsverwirkung aufgenommen werden kann. Bevor sogleich...

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