Kleine Anfrage - 29. April 2021 - 19/29154

Visagisten, Frisöre und Kosmetiker im Dienste der Bundesministerien (Nachfrage zur Antwort der Bundesregierung auf die Kleine Anfrage auf Bundestagsdrucksache 19/26468)

Wir fragen die Bundesregierung:

1. Auf welche Höhe belaufen sich die Kosten für die Inanspruchnahme der "Assistentin" für Make-up und Frisur der Bundeskanzlerin jährlich seit Beginn ihrer Amtszeit (vgl. Vorbemerkung, bitte Kosten unter Angabe des Haushaltstitels nach Jahren auflisten)?

2. Um welche Art der Tätigkeit nach § 18 Abs. 1 Nr. 1 S. 2 EStG handelt es sich bei den Tätigkeiten, die die freiberufliche Assistentin für Make-up und Frisur der Bundeskanzlerin ausführt (Antwort bitte begründen)?

3. Inwiefern ist - wenn die Einstufung als ,künstlerisch' erfolgt sein sollte (vgl. Vorfrage) - die Arbeit der freiberuflichen Assistentin für Frisur und Make-up "nicht bloß das Produkt handwerksmäßig erlernter bzw. erlernbarer Tätigkeiten (.)", und wie zeigt sich, "dass der Visagistin im Rahmen des von den Auftraggebern vorgegebenen Rahmens Raum für eine eigen-schöpferische Tätigkeit verbleibt und die Werke den Stempel ihrer Persönlichkeit tragen" (vgl. www.existenzgruender.de/Shared-Docs/BMWi-Expertenforum/Gruendungsplanung/Freie-Berufe/kuenstl-publ-Taetig/Kosmetikerin-und-Friseurmeisterin-Freiberuflerin-bzw-bezie-hungsweise-K.html)?

4. Über welche Ausbildung verfügt die Assistentin für Frisur und Make-up der Bundeskanzlerin? Wurde die Tätigkeit öffentlich ausgeschrieben, wenn ja, wann und wo und wenn nein, warum nicht?

5. Wie stellt die Bundesregierung sicher, dass es sich bei der Beschäftigung der Assistentin für Make-up und Frisur der Bundeskanzlerin nicht um eine sogenannte ,Scheinselbstständigkeit' handelt?

6. Inwieweit ist die Auftragnehmerin Petra K. frei von Weisungen der Bundeskanzlerin?

7. Inwieweit kann die Auftragnehmerin Petra K. ihre Arbeitszeiten selbst bestimmen? Wie sind ihre regelmäßigen Arbeitszeiten?

8. Wie sind die Aufgaben der freiberuflichen Assistentin Petra K. von den Aufgaben der Festangestellten des Bundeskanzleramtes abzugrenzen?

9. Wurden der Assistentin für Frisur und Make-up der Bundeskanzlerin Arbeitsmittel, -material und Räumlichkeiten durch das Bundeskanzleramt zur Verfügung gestellt und wenn ja, welche?

10. Wo ist der regelmäßige Arbeitsort der Assistentin für Frisur und Make-up der Bundeskanzlerin und wie erfolgt regelmäßig die An- und Abreise?

11. Tritt die Assistentin für Frisur und Make-up der Bundeskanzlerin in der Außenwelt als Selbstständige auf? Wenn ja, wo und unter welcher Bezeichnung?

12. Auf welche Höhe belaufen sich die Kosten, die durch die Teilnahme der Assistentin für Make-up und Frisur an Dienstreisen entstehen und aus welchem Haushaltstitel werden sie bezahlt?

13. Wie viele Arbeitskräfte werden aus dem Haushaltstitel 0412 427 09 finanziert und bei wie vielen von ihnen handelt es sich um

14. Wie viele dieser Arbeitskräfte (vgl. Vorfrage) sind freiberuflich tätig?

15. Auf welche Höhe belaufen sich jeweils die Kosten für
a) Beschäftigte mit befristeten Verträgen,
b) nebenberuflich Tätige,
c) ehrenamtlich Tätige,
d) sonstige Beschäftigte und
e) Auszubildende,
die aus dem Haushaltstitel 0412 427 09 bezahlt werden?

16. Wie viele freiberuflich Tätige sind im Bundeskanzleramt und in den Bundesministerien jeweils tätig (Anzahl einzeln nach Ressort auflisten)? Aus welchen Haushaltstiteln werden diese jeweils bezahlt (bitte einzeln auflisten) und mit welchen Tätigkeiten sind diese betraut (bitte einzeln auflisten)?

17. Welche Gründe gibt es dafür, dass die Bundeskanzlerin auf allen Reisen von einer freiberuflichen Assistentin für Make-up und Frisur begleitet werden muss?

18. Auf welche Weise wird die Reiseorganisation der "Assistentin für Make-up und Frisur" der Bundeskanzlerin vorgenommen?
a) Werden Flug- und Hotelbuchungen durch die Assistentin selbst vor-genommen oder geschieht dies durch die Bediensteten des Bundes-kanzleramtes?
b) Welche Kosten entstehen gegebenenfalls durch die Reiseorganisation?

19. Wie erfolgt die Abrechnung der Tätigkeiten der freiberuflichen Assistentin für Make-up und Frisur der Bundeskanzlerin?

20. Wie viele Dienstreisen hat die Bundeskanzlerin seit Beginn ihrer Amtszeit unternommen (bitte einzeln auflisten und Datum, Dauer und Ziel, sowie Grund der Reise benennen)?

21. Wie viele Mitarbeiter (festangestellt und freiberuflich) des Kanzleramtes haben die Bundeskanzlerin seit Beginn ihrer Amtszeit auf Dienstreisen jeweils begleitet? Welche Aufgaben übernahmen die Mitarbeiter jeweils (bitte einzeln auflisten und Datum, Dauer, Ziel sowie Grund der Reise benennen)?

22. Inwieweit unterscheidet sich die Tätigkeit der Assistentin für Make-up und Frisur der Bundeskanzlerin von der Tätigkeit
a) eines Frisörs,
b) eines Visagisten und
c) eines Kosmetikers?


23. Erbringt die Assistentin für Frisur und Make-up der Bundeskanzlerin für sie Aufgaben außerhalb der körpernahen Dienstleistungen und wenn ja, welche?

24. Hat die Assistentin für Make-up und Frisur der Bundeskanzlerin auch in der Zeit vor dem 1. März 2021 Dienstleistungen gegenüber der Bundeskanzlerin erbracht bzw. angeboten, obwohl es in der SARS-CoV-2-Infektions-schutzmaßnahmenverordnung des Landes Berlin in § 17 Absatz 1 hieß, dass "das Dienstleistungsgewerbe im Bereich der Körperpflege wie Friseurbetriebe, Kosmetikstudios, Massagepraxen, Tattoo-Studios und ähnliche Betriebe sowie Sonnenstudios weder für den Publikumsverkehr geöffnet wer-den noch ihre Dienste anbieten" dürften?

25. Wie unterscheidet sich eine Assistentin für Make-up und Frisur von einem Frisörbetrieb und einem Kosmetikinstitut und ähnlichen Betrieben?

26. Ist mit der Tätigkeitsausführung der Assistentin für Make-up und Frisur der Bundeskanzlerin ein geringeres Ansteckungsrisiko bei Infektionskrankheiten verbunden, als bei der Tätigkeitsausführung eines Kosmetikers oder einem Friseurs im üblichen Arbeitsumfeld, und wenn ja inwiefern, und wie begründet die Bunderegierung ihre Auffassung?

27. Hat die Bundesregierung geprüft, ob es sich bei der Beschäftigung einer freiberuflichen Assistentin für Make-up und Frisur bei der Bundeskanzlerin um einen Verstoß gegen § 17 Absatz 1 SARS-CoV-2-Infektionsschutzmaß-nahmenverordnung des Landes Berlin handelt? Wenn ja, mit welchem Ergebnis und wenn nein, wieso nicht?

28. Geht die Bundesregierung davon aus, dass für die Bundeskanzlerin die Inanspruchnahme körpernaher Dienstleistungen von größerer Notwendigkeit ist, als für den Rest der Bevölkerung und wie begründet sie ihre Ansicht?

Impfdurchbrüche bis 31.10.2021

Weiterlesen

Psychische Störung bei Straftätern

Weiterlesen

Unerlaubte Einreisen nach Deutschland

Weiterlesen

Zusätzliche Steuereinnahmen durch Bonpflicht

Weiterlesen

Verleihung deutscher Staatsbürgerschaften

Weiterlesen

Ausstellung von Reiseausweisen für Flüchtlinge

Weiterlesen

Familiennachzügler seit 2015

Weiterlesen

Kosten der Rückholaktion IS-Anhängerinnen

Weiterlesen

Finanzielle Unterstützungen für Afghanistan in dem Zeitraum von 2001 bis 2021

BT-Drs. 19/32667

Weiterlesen

Anzahl der Personen, denen zum Stichtag 26.09.2021 das aktive Wahlrecht strafgerichtlich aberkannt wurde

Weiterlesen