Kleine Anfrage - 3. Juni 2025 - 21/190

Unterstützungsleistungen der Bundesregierung für die Ukraine und für die

Republik Moldau – Stand: 30. April 2025

Wir fragen die Bundesregierung:

  1. Welchen Gesamtwert haben die militärischen Güter, die von der Bundesregierung an die Ukraine in dem Zeitraum vom 1. Januar 2022 bis zum 30. April 2025 erbracht wurden?
  2. In welcher Höhe hat die Bundesregierung darüber hinaus der Ukraine in dem Zeitraum vom 1. Januar 2022 bis zum 30. April 2025 direkt oder über Dritte Unterstützungsleistungen in Form von Finanzmitteln
    • zu welcher jeweiligen Verwendung
    • zur Verfügung gestellt
    • und darüber hinaus zugesagt?
  3. Hat die Bundesregierung der Republik Moldau in dem Zeitraum vom 1. Januar 2022 bis zum 30. April 2025 militärische Güter überlassen,
    • und wenn ja, welchen Gesamtwert haben diese?
  4. Hat die Bundesregierung darüber hinaus der Republik Moldau in dem Zeitraum vom 1. Januar 2022 bis zum 30. April 2025 direkt oder über Dritte Unterstützungsleistungen in Form von Finanzmitteln zur Verfügung gestellt und darüber hinaus zugesagt,
    • wenn ja, auf welche Höhe belaufen sich diese,
    • und zu welcher jeweiligen Verwendung wurden diese zur Verfügung gestellt bzw. zugesagt?
  5. Wurden die in den Fragen 2 und 4 erfragten Finanzmittel von der Ukraine oder von der Republik Moldau wieder zurückgezahlt oder sollen diese noch zukünftig zurückgezahlt werden,
    • wenn ja, in welcher Höhe wurden die zur Verfügung gestellten Finanzmittel bislang zurückgezahlt
    • bzw. bis wann sollen diese wieder zurückgezahlt werden,
    • welche konkreten Rückzahlungsbedingungen sind jeweils vereinbart,
    • und wenn nein, aus welchem Grund verzichtet die Bundesregierung gegenüber der Ukraine oder der Republik Moldau auf die Rückzahlung der zur Verfügung gestellten Finanzmittel
      (bitte jeweils getrennt für die Ukraine und die Republik Moldau antworten)?

Gefragt wird, ob die Regelung des Art. 4 Abs. 2 GG in die Vorschrift des Art. 18 GG zur Grundrechtsverwirkung aufgenommen werden kann. Bevor sogleich...

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