Kleine Anfrage - 5. November 2020 - 19/23617

Immobilien der islamistischen Szene (Nachfrage auf die Antwort der Bundesregierung auf Bundestagsdrucksache 19/22275

Wir fragen die Bundesregierung:


  1. Wie groß, wenn nach Aussage der Bundesregierung eine statistische Erfas­ sung von Immobilien, die im Eigentum von Angehörigen der islamistischen Szene stehen beziehungsweise von diesen genutzt werden, nicht erfolgt, und die Klärung der Frage danach, welche Immobilien im Eigentum von Ange­ hörigen der islamistischen Szene stehen, aufgrund des unzumutbaren Auf­ wandes nicht möglich ist (vgl. Vorbemerkung der Fragesteller), wäre denn dann dieser Aufwand, woraus folgert die Bundesregierung, dass der Auf­ wand unzumutbar ist, und welche Erkenntnisse hat sie dazu?
  2. Erfolgt nach Kenntnis der Bundesregierung eine statistische Erfassung von Immobilien, die im Eigentum von Angehörigen der linksextremen Szene stehen beziehungsweise von diesen genutzt werden?
    Wenn ja, warum werden diese Immobilien statistisch erfasst, jedoch nicht diejenigen Immobilien, die im Eigentum von Angehörigen der islamisti­ schen Szene stehen (vgl. Vorbemerkung der Fragesteller)?
  3. Erfolgt nach Kenntnis der Bundesregierung eine statistische Erfassung von Immobilien, die im Eigentum von Angehörigen der rechtsextremen Szene stehen beziehungsweise von diesen genutzt werden?
    Wenn ja, warum werden diese Immobilien statistisch erfasst, jedoch nicht diejenigen Immobilien, die im Eigentum von Angehörigen der islamisti­ schen Szene stehen (vgl. Vorbemerkung der Fragesteller)?
  4. Warum war es der Bundesregierung möglich, in der Antwort auf die Kleine Anfrage mit dem Titel „Immobilien der linksextremen Szene in der Bundes­ republik Deutschland“ auf Bundestagsdrucksache 19/2057 aufzulisten, wel­ che Immobilien sich im Eigentum von Personen, Parteien, Vereinen, Orga­ nisationen oder Gewerben befinden, die der linksextremen Szene zugeord­ net werden, wohingegen die Beantwortung einer vergleichbaren Frage nach den Immobilien, die im Eigentum von Personen, Parteien, Vereinen, Orga­ nisationen oder Gewerben stehen, die der islamistischen Szene zugeordnet werden, laut Aussage der Bundesregierung aufgrund des mit der Beantwor­ tung verbundenen und unzumutbaren Arbeitsaufwands nicht möglich sei (Bundestagsdrucksache 19/22761)?
  5. Warum war es der Bundesregierung möglich, in der Antwort auf die Kleine Anfrage mit dem Titel „Immobilien der extrem rechten Szene in Deutsch­ land und mutmaßlich lückenhafte Angaben der Sicherheitsbehörden“ auf Bundestagsdrucksache 19/10043 aufzulisten, welche Immobilien sich im Eigentum von Personen, Parteien, Vereinen, Organisationen oder Gewerben befinden, die der rechtsextremen Szene zugeordnet werden, wohingegen die Beantwortung einer vergleichbaren Frage nach den Immobilien, die im Ei­ gentum von Personen, Parteien, Vereinen, Organisationen oder Gewerben stehen, die der islamistischen Szene zugeordnet werden, laut Aussage der Bundesregierung aufgrund des mit der Beantwortung verbundenen und un­ zumutbaren Arbeitsaufwands nicht möglich sei (Bundestagsdrucksache 19/22761)?

Aufgabenwahrnehmung der Bundeskanzler a. D.

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