Schriftliche Frage 3/44 - März 2019

Nichtangabe der landsmannschaftlichen Besetzung der Bundesbehörden trotz Kenntnis der Bundesregierung

Warum sieht sich die Bundesregierung außerstande, über die landsmannschaftliche Besetzung der obersten Bundesbehörden gemäß Art. 36 Absatz 1 Grundgesetz und damit auch den prozentualen Anteil der Beamten aus den neuen Bundesländern in diesen Bundesbehörden Auskunft zu geben, obwohl die Bundesregierung gemäß Rdschr. d. BMdl v. 9.4.1952 - 2229 - 1958/52 sowie RdSchr. d. BMI v. 1.6.2001 -D 12-215 115/1 diese landsmannschaftliche Herkunft der Beamten in den obersten Bundesbehörden erfasst hat und erfasst, und auf welchen Anteil aller Beamten in den obersten Bundesbehörden beläuft sich die Zahl der Beamten, die eine landsmannschaftliche Zugehörigkeit gemäß den vorgenannten Rundschreiben zu den Bundesländern Sachsen, Thüringen, Brandenburg und Sachsen-Anhalt und Berlin (Ost) haben?

IS-Anhänger und deren Kinder im In- und Ausland – Stand: 31. Dezember 2023

Weiterlesen

Entwicklungshilfe für Nicaragua

Weiterlesen

Trinkwassernotbrunnen in Thüringen – Stand: 31. Dezember 2023

Weiterlesen

Verlust der deutschen Staatsangeho?rigkeit seit dem Jahr 2010

Weiterlesen

Ausmaß der Unterstu?tzungsleistungen des Bundes fu?r die Mu?nchner Sicherheitskonferenz im Jahr 2024

Weiterlesen

Einzelheiten zu Verurteilungen nach ausgewa?hlten Delikten aus dem Sechzehnten und Siebzehnten Abschnitt des Strafgesetzbuchs in den Jahren von 2000...

Weiterlesen

Signal zur Hochstufung des Coronarisikos

Weiterlesen

Linksextreme Gefährder

Weiterlesen

Gesellschaftlicher Wunsch, Deutschland kriegstüchtig zu machen

Weiterlesen

Straftaten an Thüringer Bahnhöfen und Flughäfen in dem Jahr 2023

Weiterlesen