Schriftliche Frage 3/44 - März 2019

Nichtangabe der landsmannschaftlichen Besetzung der Bundesbehörden trotz Kenntnis der Bundesregierung

Warum sieht sich die Bundesregierung außerstande, über die landsmannschaftliche Besetzung der obersten Bundesbehörden gemäß Art. 36 Absatz 1 Grundgesetz und damit auch den prozentualen Anteil der Beamten aus den neuen Bundesländern in diesen Bundesbehörden Auskunft zu geben, obwohl die Bundesregierung gemäß Rdschr. d. BMdl v. 9.4.1952 - 2229 - 1958/52 sowie RdSchr. d. BMI v. 1.6.2001 -D 12-215 115/1 diese landsmannschaftliche Herkunft der Beamten in den obersten Bundesbehörden erfasst hat und erfasst, und auf welchen Anteil aller Beamten in den obersten Bundesbehörden beläuft sich die Zahl der Beamten, die eine landsmannschaftliche Zugehörigkeit gemäß den vorgenannten Rundschreiben zu den Bundesländern Sachsen, Thüringen, Brandenburg und Sachsen-Anhalt und Berlin (Ost) haben?

Unterstützungsleistungen der Bundesregierung für die Ukraine und für die Republik Moldau – Stand: 31. Juli 2026

Drs. 21/7912

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Nach dem Zweiten Weltkrieg als Kriegsbeute oder Reparationsleistung aus Deutschland verbrachte Sach- und Kulturgüter sowie Patente – Umfang, Verbleib...

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Zahlungen an die Columbia University aus dem Bundeshaushalt

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Unabhängigkeit der Justiz in Deutschland im Lichte der Gemeinsamen Erklärung der deutschsprachigen Justizminister vom 15. September 2026

Drs. 21/8083

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Äußerungen der Bundesministerin der Justiz und für Verbraucherschutz Dr. Stefanie Hubig zum Einsatz von Bundeszwang und Bund-LänderStreitverfahren...

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Fehlende Belege für Säuberungsaussage durch Merz

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Nutzung der S-Bahn durch Friedrich Merz

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