Schriftliche Frage 3/44 - März 2019

Nichtangabe der landsmannschaftlichen Besetzung der Bundesbehörden trotz Kenntnis der Bundesregierung

Warum sieht sich die Bundesregierung außerstande, über die landsmannschaftliche Besetzung der obersten Bundesbehörden gemäß Art. 36 Absatz 1 Grundgesetz und damit auch den prozentualen Anteil der Beamten aus den neuen Bundesländern in diesen Bundesbehörden Auskunft zu geben, obwohl die Bundesregierung gemäß Rdschr. d. BMdl v. 9.4.1952 - 2229 - 1958/52 sowie RdSchr. d. BMI v. 1.6.2001 -D 12-215 115/1 diese landsmannschaftliche Herkunft der Beamten in den obersten Bundesbehörden erfasst hat und erfasst, und auf welchen Anteil aller Beamten in den obersten Bundesbehörden beläuft sich die Zahl der Beamten, die eine landsmannschaftliche Zugehörigkeit gemäß den vorgenannten Rundschreiben zu den Bundesländern Sachsen, Thüringen, Brandenburg und Sachsen-Anhalt und Berlin (Ost) haben?

Kriminalitätsentwicklung in dem Zeitraum von 2000 bis 2022 in ausgewählten Deliktsbereichen

BT-Drs. Nr. 20/6810

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Kosten Besuch ukrainischer Präsident

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CO2-Ausstoß Air-Defender

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Förderung der Amadeu Antonio Stiftung

 

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Links- und Rechtsextreme Gefährder

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Konsequenzen des sogenannten Sturms auf den Reichstag

Drs. 20/6826

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Einzelheiten zu Verurteilungen nach ausgewählten Delikten aus dem 16. und 17. Abschnitt des Strafgesetzbuches in den Jahren von 2000 bis 2021...

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Anzahl und Kosten eingeflogener Asylbewerber – Stand: 31. Dezember 2022

Drs. 20/6812

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Straftaten an Thüringer Bahnhöfen und Flughäfen in dem Jahr 2022

Drs. 20/6809

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