Schriftliche Frage 3/44 - März 2019

Nichtangabe der landsmannschaftlichen Besetzung der Bundesbehörden trotz Kenntnis der Bundesregierung

Warum sieht sich die Bundesregierung außerstande, über die landsmannschaftliche Besetzung der obersten Bundesbehörden gemäß Art. 36 Absatz 1 Grundgesetz und damit auch den prozentualen Anteil der Beamten aus den neuen Bundesländern in diesen Bundesbehörden Auskunft zu geben, obwohl die Bundesregierung gemäß Rdschr. d. BMdl v. 9.4.1952 - 2229 - 1958/52 sowie RdSchr. d. BMI v. 1.6.2001 -D 12-215 115/1 diese landsmannschaftliche Herkunft der Beamten in den obersten Bundesbehörden erfasst hat und erfasst, und auf welchen Anteil aller Beamten in den obersten Bundesbehörden beläuft sich die Zahl der Beamten, die eine landsmannschaftliche Zugehörigkeit gemäß den vorgenannten Rundschreiben zu den Bundesländern Sachsen, Thüringen, Brandenburg und Sachsen-Anhalt und Berlin (Ost) haben?

Vertragliche Vereinbarungen zwischen der Bundesregierung/Bundesrepublik Deutschland und Rüstungsunternehmen

Weiterlesen

Teilnahme von Mitgliedern der Bundesregierung an Pride Parade in Budapest

Weiterlesen

Ausgaben für den Posten der Präsidentin der UN-Generalversammlung

Drs. 21/540

Weiterlesen

Ausgaben der Bundesregierung für Fotografen, Visagisten, Frisöre, Masseure und repräsentative Kleidung in der 20. Legislaturperiode

Drs. 21/702

Weiterlesen

Teilnahme von Mitarbeitern und Mitgliedern der Bundesregierung an Veranstaltungen im Deutschen Bundestag

Drs. 21/960

Weiterlesen

Entwicklung von Gruppenvergewaltigungen bis zum 31. Dezember 2024

Drs. 21/869

Weiterlesen

Straftaten an Thüringer Bahnhöfen und Flughäfen im Jahr 2024

Drs. 21/875

Weiterlesen

Mitglieder des Bundestages unter Beobachtung des VS

Weiterlesen

Terrororganisationen in Deutschland

Weiterlesen

Äußerungen der Bundesministerin der Justiz und für Verbraucherschutz hinsichtlich der Oppositionspartei AfD

Drs. 21/401

Weiterlesen