Schriftliche Frage 3/44 - März 2019

Nichtangabe der landsmannschaftlichen Besetzung der Bundesbehörden trotz Kenntnis der Bundesregierung

Warum sieht sich die Bundesregierung außerstande, über die landsmannschaftliche Besetzung der obersten Bundesbehörden gemäß Art. 36 Absatz 1 Grundgesetz und damit auch den prozentualen Anteil der Beamten aus den neuen Bundesländern in diesen Bundesbehörden Auskunft zu geben, obwohl die Bundesregierung gemäß Rdschr. d. BMdl v. 9.4.1952 - 2229 - 1958/52 sowie RdSchr. d. BMI v. 1.6.2001 -D 12-215 115/1 diese landsmannschaftliche Herkunft der Beamten in den obersten Bundesbehörden erfasst hat und erfasst, und auf welchen Anteil aller Beamten in den obersten Bundesbehörden beläuft sich die Zahl der Beamten, die eine landsmannschaftliche Zugehörigkeit gemäß den vorgenannten Rundschreiben zu den Bundesländern Sachsen, Thüringen, Brandenburg und Sachsen-Anhalt und Berlin (Ost) haben?

Tätigkeiten des Bundesministeriums für Familie, Senioren, Frauen und Jugend

Drs. 21/97

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Unterstützungsleistungen der Bundesregierung für die Ukraine und für die

Republik Moldau – Stand: 30. April 2025

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Tätigkeiten des Bundesministeriums für Umwelt, Naturschutz, nukleare Sicherheit und Verbraucherschutz

Drs. 21/98

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Illegale Einreisen nach Deutschland in dem Zeitraum vom 1. Januar 2024 bis zum 31. Dezember 2024

Drs. 21/191

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Wahlbeteiligung von Auslandsdeutschen

Drs. 21/170

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Antidiskriminierungsstelle des Bundes – Stand: 31. Dezember 2024

Drs. 21/147

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Trinkwassernotbrunnen in Thüringen, Stand: 31. Dezember 2024

Drs. 21/142

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Sprengung von Geldautomaten in den Jahren von 2005 bis 2024

Drs. 21/90

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Tätigkeiten des Bundesministeriums für wirtschaftliche Zusammenarbeit und Entwicklung

Drs. 21/144

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Finanzierung Kirchentage

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