Schriftliche Frage 3/44 - März 2019

Nichtangabe der landsmannschaftlichen Besetzung der Bundesbehörden trotz Kenntnis der Bundesregierung

Warum sieht sich die Bundesregierung außerstande, über die landsmannschaftliche Besetzung der obersten Bundesbehörden gemäß Art. 36 Absatz 1 Grundgesetz und damit auch den prozentualen Anteil der Beamten aus den neuen Bundesländern in diesen Bundesbehörden Auskunft zu geben, obwohl die Bundesregierung gemäß Rdschr. d. BMdl v. 9.4.1952 - 2229 - 1958/52 sowie RdSchr. d. BMI v. 1.6.2001 -D 12-215 115/1 diese landsmannschaftliche Herkunft der Beamten in den obersten Bundesbehörden erfasst hat und erfasst, und auf welchen Anteil aller Beamten in den obersten Bundesbehörden beläuft sich die Zahl der Beamten, die eine landsmannschaftliche Zugehörigkeit gemäß den vorgenannten Rundschreiben zu den Bundesländern Sachsen, Thüringen, Brandenburg und Sachsen-Anhalt und Berlin (Ost) haben?

Tätigkeiten des Bundesministeriums der Finanzen

Drs. 21/118

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Tätigkeiten des Bundesministeriums der Verteidigung

Drs. 21/117

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Tätigkeiten des Bundesministeriums für Arbeit und Soziales

Drs. 21/122

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Zivile Seenotrettung durch Organisationen mit Sitz in Deutschland in dem Zeitraum vom 1. Januar 2024 bis zum 31. Dezember 2024

Drs. 21/127

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Tätigkeiten des Bundesministeriums für Bildung und Forschung

Drs. 21/138

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Auftreten von Keuchhusten in Thüringen – Stand: 30. April 2025

Drs. 21/132

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Regenbogenflagge in muslimischen Ländern

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Tätigkeiten des Bundesministeriums für Wohnen, Stadtentwicklung und Bauwesen

Drs. 21/96

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Tätigkeiten des Bundesministeriums der Justiz

Drucksache 21/96

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Tätigkeiten des Auswärtigen Amts

Drs. 21/83

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