Schriftliche Frage 3/44 - März 2019

Nichtangabe der landsmannschaftlichen Besetzung der Bundesbehörden trotz Kenntnis der Bundesregierung

Warum sieht sich die Bundesregierung außerstande, über die landsmannschaftliche Besetzung der obersten Bundesbehörden gemäß Art. 36 Absatz 1 Grundgesetz und damit auch den prozentualen Anteil der Beamten aus den neuen Bundesländern in diesen Bundesbehörden Auskunft zu geben, obwohl die Bundesregierung gemäß Rdschr. d. BMdl v. 9.4.1952 - 2229 - 1958/52 sowie RdSchr. d. BMI v. 1.6.2001 -D 12-215 115/1 diese landsmannschaftliche Herkunft der Beamten in den obersten Bundesbehörden erfasst hat und erfasst, und auf welchen Anteil aller Beamten in den obersten Bundesbehörden beläuft sich die Zahl der Beamten, die eine landsmannschaftliche Zugehörigkeit gemäß den vorgenannten Rundschreiben zu den Bundesländern Sachsen, Thüringen, Brandenburg und Sachsen-Anhalt und Berlin (Ost) haben?

Kriminalitätsentwicklung im Zeitraum von 2000 bis 2024 in ausgewählten Deliktsbereichen

Weiterlesen

Planstellen der ehemaligen Kanzlerin Merkel

Weiterlesen

Amtsausstattung ehemaliger Bundeskanzler

Weiterlesen

Kontaktaufnahmen von Mitgliedern der Bundesregierung zu Richtern des Bundesverfassungsgerichts

Weiterlesen

Verweigerung von Informationen zur Finanzierung von NGOs

Weiterlesen

Ein- und Ausflüge von Afghanen

Weiterlesen

Mitglieder der Bundesregierung beim Weltwirtschaftsforum Davos

Weiterlesen

Einreisen ohne Passdokumente

Weiterlesen

Diebstahlkriminalität nichtdeutsche Tatverdächtige

Weiterlesen

Ladendiebstahl nichtdeutsche Tatverdächtige

Weiterlesen