Schriftliche Frage 3/44 - März 2019

Nichtangabe der landsmannschaftlichen Besetzung der Bundesbehörden trotz Kenntnis der Bundesregierung

Warum sieht sich die Bundesregierung außerstande, über die landsmannschaftliche Besetzung der obersten Bundesbehörden gemäß Art. 36 Absatz 1 Grundgesetz und damit auch den prozentualen Anteil der Beamten aus den neuen Bundesländern in diesen Bundesbehörden Auskunft zu geben, obwohl die Bundesregierung gemäß Rdschr. d. BMdl v. 9.4.1952 - 2229 - 1958/52 sowie RdSchr. d. BMI v. 1.6.2001 -D 12-215 115/1 diese landsmannschaftliche Herkunft der Beamten in den obersten Bundesbehörden erfasst hat und erfasst, und auf welchen Anteil aller Beamten in den obersten Bundesbehörden beläuft sich die Zahl der Beamten, die eine landsmannschaftliche Zugehörigkeit gemäß den vorgenannten Rundschreiben zu den Bundesländern Sachsen, Thüringen, Brandenburg und Sachsen-Anhalt und Berlin (Ost) haben?

Einfluss des Bürgergeldes auf Arbeitslosigkeit

Weiterlesen

Mikroplastikablagerungen durch Rotorblätter von Windrädern

Weiterlesen

Einbürgerungen 2015 bis 2023

Weiterlesen

„Verfahren des Generalbundesanwalts beim Bundesgerichtshof seit dem Jahr 2013 – Stand: 31. Dezember 2023“

Drs. 20/10332

Weiterlesen

Verjährungsbedingte Einnahmeausfälle des Bundesamtes für Justiz bei Forderungen aus Ordnungsgeldverfahren nach § 335 des Handelsgesetzbuchs – Stand:...

Weiterlesen

Maßnahmen gegen Diskriminierung von Senioren

Weiterlesen

Kosten des Migrationszentrums Accra

Weiterlesen

Was sind nach Ansicht der Bundesministerin für Familie, Senioren, Frauen und Jugend Lisa Paus die Ursachen für den mangelnden Respekt gegenüber den...

Weiterlesen

Rechtliche Grundlagen hinsichtlich Auslieferung von Linksextremisten

Weiterlesen

Prävention hinsichtlich Automatensprengung

Weiterlesen