Schriftliche Frage 3/44 - März 2019

Nichtangabe der landsmannschaftlichen Besetzung der Bundesbehörden trotz Kenntnis der Bundesregierung

Warum sieht sich die Bundesregierung außerstande, über die landsmannschaftliche Besetzung der obersten Bundesbehörden gemäß Art. 36 Absatz 1 Grundgesetz und damit auch den prozentualen Anteil der Beamten aus den neuen Bundesländern in diesen Bundesbehörden Auskunft zu geben, obwohl die Bundesregierung gemäß Rdschr. d. BMdl v. 9.4.1952 - 2229 - 1958/52 sowie RdSchr. d. BMI v. 1.6.2001 -D 12-215 115/1 diese landsmannschaftliche Herkunft der Beamten in den obersten Bundesbehörden erfasst hat und erfasst, und auf welchen Anteil aller Beamten in den obersten Bundesbehörden beläuft sich die Zahl der Beamten, die eine landsmannschaftliche Zugehörigkeit gemäß den vorgenannten Rundschreiben zu den Bundesländern Sachsen, Thüringen, Brandenburg und Sachsen-Anhalt und Berlin (Ost) haben?

Gebührenentwicklung für die Ausstellung von Personalausweisen

Weiterlesen

Vizekanzler auf Abwegen in China

Weiterlesen

Aktivitäten politischer Stiftungen in Thüringen mit Stand 30. September 2025

Weiterlesen

Staatenlose in Deutschland

Weiterlesen

Tourismusförderung in Thüringen durch den Bund – Stand: 31. Oktober 2025

Weiterlesen

Geburtstagsfeiern auf Kosten der Fraktionen

Weiterlesen

Übergabe von Fördermittelbescheiden des Bundes mit Stand: 30. September 2025

Weiterlesen

Tätigkeit der nachgeordneten Behörden und der Rechtsaufsicht unterstehenden Stiftung und Körperschaften im Geschäftsbereich des Bundesministeriums der...

Weiterlesen

Maßnahmen gegen Shrinkflation

Weiterlesen

Aktive Parlamentsarbeit unter dem Verdacht der Spionage

Weiterlesen