Schriftliche Frage 3/44 - März 2019

Nichtangabe der landsmannschaftlichen Besetzung der Bundesbehörden trotz Kenntnis der Bundesregierung

Warum sieht sich die Bundesregierung außerstande, über die landsmannschaftliche Besetzung der obersten Bundesbehörden gemäß Art. 36 Absatz 1 Grundgesetz und damit auch den prozentualen Anteil der Beamten aus den neuen Bundesländern in diesen Bundesbehörden Auskunft zu geben, obwohl die Bundesregierung gemäß Rdschr. d. BMdl v. 9.4.1952 - 2229 - 1958/52 sowie RdSchr. d. BMI v. 1.6.2001 -D 12-215 115/1 diese landsmannschaftliche Herkunft der Beamten in den obersten Bundesbehörden erfasst hat und erfasst, und auf welchen Anteil aller Beamten in den obersten Bundesbehörden beläuft sich die Zahl der Beamten, die eine landsmannschaftliche Zugehörigkeit gemäß den vorgenannten Rundschreiben zu den Bundesländern Sachsen, Thüringen, Brandenburg und Sachsen-Anhalt und Berlin (Ost) haben?

Familiennachzug

Weiterlesen

Erfolg oder Misserfolg: Privatisierung der Bahn

Weiterlesen

Kosten der Anpassung des Schienen- und Straßennetzes an aktuelle Herausforderungen

Weiterlesen

Familiennachzug 2023

Weiterlesen

Nicht vollstreckte Haftbefehle zum Stichtag 30. September 2022

BT.-Drs. Nr. 20/4162

Weiterlesen

Maßnahmen gegen das Höfesterben

Weiterlesen

Schutz vor Wolfsrudeln

Weiterlesen

Maßnahmen zur Reduzierung von Bürokratie auf Bundesebene – Entwicklung seit 2022

Weiterlesen

Schuldenerlasse der Bundesrepublik Deutschland gegenüber anderen Staaten seit dem Jahr 2000, Stand: 31. Dezember 2023

Drs. 20/11514

Weiterlesen

Entwicklung von Gruppenvergewaltigungen bis zum 31. Dezember 2023

Drs. 20/11470

Weiterlesen