Schriftliche Frage 3/44 - März 2019

Nichtangabe der landsmannschaftlichen Besetzung der Bundesbehörden trotz Kenntnis der Bundesregierung

Warum sieht sich die Bundesregierung außerstande, über die landsmannschaftliche Besetzung der obersten Bundesbehörden gemäß Art. 36 Absatz 1 Grundgesetz und damit auch den prozentualen Anteil der Beamten aus den neuen Bundesländern in diesen Bundesbehörden Auskunft zu geben, obwohl die Bundesregierung gemäß Rdschr. d. BMdl v. 9.4.1952 - 2229 - 1958/52 sowie RdSchr. d. BMI v. 1.6.2001 -D 12-215 115/1 diese landsmannschaftliche Herkunft der Beamten in den obersten Bundesbehörden erfasst hat und erfasst, und auf welchen Anteil aller Beamten in den obersten Bundesbehörden beläuft sich die Zahl der Beamten, die eine landsmannschaftliche Zugehörigkeit gemäß den vorgenannten Rundschreiben zu den Bundesländern Sachsen, Thüringen, Brandenburg und Sachsen-Anhalt und Berlin (Ost) haben?

Asylentscheidungen des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge in Thüringen mit Stand 30. September 2022

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Einzelheiten zu Verurteilungen nach ausgewählten Delikten aus dem 16. und 17. Abschnitt des Strafgesetzbuches in den Jahren von 2000 bis 2021

Drs....

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Leerstand von bundeseigenen Immobilien

Drs. 20/4298

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Aktivitäten politischer Stiftungen in Thüringen mit Stand 30. September 2022

Drs. 20/4530

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Durch die Bundespolizei in Thüringen aufgegriffene, sich illegal in Deutschland aufhaltende Personen von Januar 2015 bis zum 30. September 2022

Drs....

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Sanierung des Spreeparks Berlin mit Bundesmitteln

Drs. 20/4288

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Sonderregelungen für Mitglieder Bundesregierung

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214 Tonnen CO2 für Teilnahme an Weltklimakonferenz

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Tourismusförderung in Thüringen durch den Bund – Stand: 30. September 2022

Drs. 20/4164

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Arbeitsbelastung der Bundesministerien

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