Schriftliche Frage 3/44 - März 2019

Nichtangabe der landsmannschaftlichen Besetzung der Bundesbehörden trotz Kenntnis der Bundesregierung

Warum sieht sich die Bundesregierung außerstande, über die landsmannschaftliche Besetzung der obersten Bundesbehörden gemäß Art. 36 Absatz 1 Grundgesetz und damit auch den prozentualen Anteil der Beamten aus den neuen Bundesländern in diesen Bundesbehörden Auskunft zu geben, obwohl die Bundesregierung gemäß Rdschr. d. BMdl v. 9.4.1952 - 2229 - 1958/52 sowie RdSchr. d. BMI v. 1.6.2001 -D 12-215 115/1 diese landsmannschaftliche Herkunft der Beamten in den obersten Bundesbehörden erfasst hat und erfasst, und auf welchen Anteil aller Beamten in den obersten Bundesbehörden beläuft sich die Zahl der Beamten, die eine landsmannschaftliche Zugehörigkeit gemäß den vorgenannten Rundschreiben zu den Bundesländern Sachsen, Thüringen, Brandenburg und Sachsen-Anhalt und Berlin (Ost) haben?

Auswirkungen des Überlassungsverbotes für Silvesterfeuerwerk

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Trinkwassernotbrunnen in Thüringen, Stand: 31. Dezember 2021

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Sogenanntes informelles Fragerecht der Abgeordneten des Deutschen Bundestages gegenüber der Bundesregierung

20/647

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Etwaige Ermittlungsverfahren gegen Mitglieder der Bundesregierung

20/473

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Reiseausweise für Flüchtlinge – Stand: 31. Dezember 2021

Drs.20/612

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Drs. 20/567

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Drs. 20/579

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Detailfragen zum Verfassungsschutzbericht 2020 – Nachfrage zur Antwort der Bundesregierung auf die Kleine Anfrage auf Bundestagsdrucksache 20/96

Drs....

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