Schriftliche Frage 3/44 - März 2019

Nichtangabe der landsmannschaftlichen Besetzung der Bundesbehörden trotz Kenntnis der Bundesregierung

Warum sieht sich die Bundesregierung außerstande, über die landsmannschaftliche Besetzung der obersten Bundesbehörden gemäß Art. 36 Absatz 1 Grundgesetz und damit auch den prozentualen Anteil der Beamten aus den neuen Bundesländern in diesen Bundesbehörden Auskunft zu geben, obwohl die Bundesregierung gemäß Rdschr. d. BMdl v. 9.4.1952 - 2229 - 1958/52 sowie RdSchr. d. BMI v. 1.6.2001 -D 12-215 115/1 diese landsmannschaftliche Herkunft der Beamten in den obersten Bundesbehörden erfasst hat und erfasst, und auf welchen Anteil aller Beamten in den obersten Bundesbehörden beläuft sich die Zahl der Beamten, die eine landsmannschaftliche Zugehörigkeit gemäß den vorgenannten Rundschreiben zu den Bundesländern Sachsen, Thüringen, Brandenburg und Sachsen-Anhalt und Berlin (Ost) haben?

Sprengung von Geldautomaten in den Jahren von 2005 bis 2020

Drs. 20/613

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„Konsum fremdsprachiger audiovisueller Inhalte in Deutschland"

(BT-Drs. 20/581)

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Einsatz der Bundespolizei in den Bundesländern

Drucksache: 20/562

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Sponsoringbericht der Bundesregierung

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Mögliche Ansiedlung des Deutschen Zentrums Mobilität der Zukunft in Gera – Aktuelle Entwicklungen

Drucksache: 20/560

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Schuldenerlasse der Bundesrepublik Deutschland gegenüber Staaten und Privatrechtssubjekten seit dem Jahr 2000 – Stand: 31. Dezember 2021

Drucksache:...

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Aktivitäten politischer Stiftungen in Thüringen mit Stand Januar 2022

Drs. 20/450

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Von den obersten Bundesbehörden und denen nachgeordneten Behörden in Auftrag gegebene Studien und Gutachten – Stand: 30. September 2021

Drs. 20/314

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Baubeginn der Ortsumfahrung Großebersdorf

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Auswirkungen einer Impfpflicht im Gesundheitssektor

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