Schriftliche Frage 3/44 - März 2019

Nichtangabe der landsmannschaftlichen Besetzung der Bundesbehörden trotz Kenntnis der Bundesregierung

Warum sieht sich die Bundesregierung außerstande, über die landsmannschaftliche Besetzung der obersten Bundesbehörden gemäß Art. 36 Absatz 1 Grundgesetz und damit auch den prozentualen Anteil der Beamten aus den neuen Bundesländern in diesen Bundesbehörden Auskunft zu geben, obwohl die Bundesregierung gemäß Rdschr. d. BMdl v. 9.4.1952 - 2229 - 1958/52 sowie RdSchr. d. BMI v. 1.6.2001 -D 12-215 115/1 diese landsmannschaftliche Herkunft der Beamten in den obersten Bundesbehörden erfasst hat und erfasst, und auf welchen Anteil aller Beamten in den obersten Bundesbehörden beläuft sich die Zahl der Beamten, die eine landsmannschaftliche Zugehörigkeit gemäß den vorgenannten Rundschreiben zu den Bundesländern Sachsen, Thüringen, Brandenburg und Sachsen-Anhalt und Berlin (Ost) haben?

„Bonuszahlungen für neugeschaffene Intensivbetten“, BT-Drs. 19/29507

Weiterlesen

Gesamtkosten der Videos #besonderehelden

Weiterlesen

Maßnahmen der Bundesregierung zur Bekämpfung des Holzmangels

Weiterlesen

Visagisten, Frisöre und Kosmetiker im Dienste der Bundesministerien (Nachfrage zur Antwort der Bundesregierung auf die Kleine Anfrage auf...

Weiterlesen

Wirksamkeit der Corona-Warn-App

Weiterlesen

LSBTI-Inklusionskonzept der Bundesregierung für die Auswärtige Politik und die Entwicklungszusammenarbeit

Weiterlesen

Deutsches Zentrum für Integrations- und Migrationsforschung (DeZIM)

Weiterlesen

Gesamtkosten für Corona-Werbefilme

Weiterlesen

Belegung von Intensivbetten mit Patienten aus dem benachbarten Ausland

Weiterlesen

Förderkonzept Zeitungen

Weiterlesen