Schriftliche Frage 3/44 - März 2019

Nichtangabe der landsmannschaftlichen Besetzung der Bundesbehörden trotz Kenntnis der Bundesregierung

Warum sieht sich die Bundesregierung außerstande, über die landsmannschaftliche Besetzung der obersten Bundesbehörden gemäß Art. 36 Absatz 1 Grundgesetz und damit auch den prozentualen Anteil der Beamten aus den neuen Bundesländern in diesen Bundesbehörden Auskunft zu geben, obwohl die Bundesregierung gemäß Rdschr. d. BMdl v. 9.4.1952 - 2229 - 1958/52 sowie RdSchr. d. BMI v. 1.6.2001 -D 12-215 115/1 diese landsmannschaftliche Herkunft der Beamten in den obersten Bundesbehörden erfasst hat und erfasst, und auf welchen Anteil aller Beamten in den obersten Bundesbehörden beläuft sich die Zahl der Beamten, die eine landsmannschaftliche Zugehörigkeit gemäß den vorgenannten Rundschreiben zu den Bundesländern Sachsen, Thüringen, Brandenburg und Sachsen-Anhalt und Berlin (Ost) haben?

Infektionsrisiko bei Spaziergängen

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Asylanträge von Personen, die nach Ramstein verbracht wurden

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Maßnahmen der Bundesregierung zur Förderung der deutschen Sprache in dem Zeitraum vom 1. Oktober 2020 bis zum 30. September 2021

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Extremistische Bestrebungen bei der Bundeswehr – Entfernung von Soldaten – Stand: 30. September 2021

Drs. 20/230

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20/297

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Entwicklung der Coronaneuinfektionen in ausgewählten Bereichen des täglichen Lebens seit März 2020“

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Verfahren des Generalbundesanwalts beim Bundesgerichtshof seit dem Jahr 2013 – Stand: 31. Oktober 2021

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Erhöhung der EEG Vergütung Kleinwasserkraftwerke

Frage Nr. 143

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