Schriftliche Frage 3/44 - März 2019

Nichtangabe der landsmannschaftlichen Besetzung der Bundesbehörden trotz Kenntnis der Bundesregierung

Warum sieht sich die Bundesregierung außerstande, über die landsmannschaftliche Besetzung der obersten Bundesbehörden gemäß Art. 36 Absatz 1 Grundgesetz und damit auch den prozentualen Anteil der Beamten aus den neuen Bundesländern in diesen Bundesbehörden Auskunft zu geben, obwohl die Bundesregierung gemäß Rdschr. d. BMdl v. 9.4.1952 - 2229 - 1958/52 sowie RdSchr. d. BMI v. 1.6.2001 -D 12-215 115/1 diese landsmannschaftliche Herkunft der Beamten in den obersten Bundesbehörden erfasst hat und erfasst, und auf welchen Anteil aller Beamten in den obersten Bundesbehörden beläuft sich die Zahl der Beamten, die eine landsmannschaftliche Zugehörigkeit gemäß den vorgenannten Rundschreiben zu den Bundesländern Sachsen, Thüringen, Brandenburg und Sachsen-Anhalt und Berlin (Ost) haben?

Entwicklung von Gruppenvergewaltigungen bis zum 31. Dezember 2024

Drs. 21/869

Weiterlesen

Straftaten an Thüringer Bahnhöfen und Flughäfen im Jahr 2024

Drs. 21/875

Weiterlesen

Mitglieder des Bundestages unter Beobachtung des VS

Weiterlesen

Terrororganisationen in Deutschland

Weiterlesen

Äußerungen der Bundesministerin der Justiz und für Verbraucherschutz hinsichtlich der Oppositionspartei AfD

Drs. 21/401

Weiterlesen

Mitarbeiter und Mitglieder der Bundesregierung zu Gast bei Fraktionen

Drs. 21/457

Weiterlesen

Tätigkeiten des Bundesministeriums für Digitales und Verkehr

Weiterlesen

Mitarbeiter und Mitglieder der Bundesregierung zu Gast bei Fraktionen

Weiterlesen

Ortsumgehung Großebersdorf

Weiterlesen

Schuldenerlasse der Bundesrepublik Deutschland gegenüber anderen Staaten seit dem Jahr 2000 – Stand: 31. Dezember 2024

Weiterlesen