Schriftliche Frage 3/44 - März 2019

Nichtangabe der landsmannschaftlichen Besetzung der Bundesbehörden trotz Kenntnis der Bundesregierung

Warum sieht sich die Bundesregierung außerstande, über die landsmannschaftliche Besetzung der obersten Bundesbehörden gemäß Art. 36 Absatz 1 Grundgesetz und damit auch den prozentualen Anteil der Beamten aus den neuen Bundesländern in diesen Bundesbehörden Auskunft zu geben, obwohl die Bundesregierung gemäß Rdschr. d. BMdl v. 9.4.1952 - 2229 - 1958/52 sowie RdSchr. d. BMI v. 1.6.2001 -D 12-215 115/1 diese landsmannschaftliche Herkunft der Beamten in den obersten Bundesbehörden erfasst hat und erfasst, und auf welchen Anteil aller Beamten in den obersten Bundesbehörden beläuft sich die Zahl der Beamten, die eine landsmannschaftliche Zugehörigkeit gemäß den vorgenannten Rundschreiben zu den Bundesländern Sachsen, Thüringen, Brandenburg und Sachsen-Anhalt und Berlin (Ost) haben?

Straftaten an Thüringer Bahnhöfen und Flughäfen in dem Jahr 2021

Weiterlesen

Beteiligung deutscher Staatsangehöriger an Kriegshandlungen in der Ukraine

BT-Drucksache 20/1497

Weiterlesen

Links- und rechtsextremistische Gefährder in Deutschland

Weiterlesen

Islamistische Gefährder in Deutschland

Weiterlesen

Fördermittel und finanzieller Rücklauf des Unternehmens Biontech

Weiterlesen

Nicht vollstreckte Haftbefehle zum Stichtag 31.03.2022

BT-Drucksache 20/1452

Weiterlesen

Verlust der deutschen Staatsangehörigkeit nach § 28 des Staatsangehörigkeitsgesetzes

Weiterlesen

Illegale Einreisen nach Deutschland in dem Zeitraum vom 1. Januar 2009 bis zum 31. Dezember 2021

BT-Drucksache 20/1186

Weiterlesen

Missbräuchliche Anerkennung von Vaterschaften

Drs. 20/1210

Weiterlesen

Kosten Rückholung IS-Anhängerinnen

Weiterlesen