Schriftliche Frage 3/44 - März 2019

Nichtangabe der landsmannschaftlichen Besetzung der Bundesbehörden trotz Kenntnis der Bundesregierung

Warum sieht sich die Bundesregierung außerstande, über die landsmannschaftliche Besetzung der obersten Bundesbehörden gemäß Art. 36 Absatz 1 Grundgesetz und damit auch den prozentualen Anteil der Beamten aus den neuen Bundesländern in diesen Bundesbehörden Auskunft zu geben, obwohl die Bundesregierung gemäß Rdschr. d. BMdl v. 9.4.1952 - 2229 - 1958/52 sowie RdSchr. d. BMI v. 1.6.2001 -D 12-215 115/1 diese landsmannschaftliche Herkunft der Beamten in den obersten Bundesbehörden erfasst hat und erfasst, und auf welchen Anteil aller Beamten in den obersten Bundesbehörden beläuft sich die Zahl der Beamten, die eine landsmannschaftliche Zugehörigkeit gemäß den vorgenannten Rundschreiben zu den Bundesländern Sachsen, Thüringen, Brandenburg und Sachsen-Anhalt und Berlin (Ost) haben?

Einzelheiten zu Verurteilungen nach ausgewählten Delikten aus dem siebten, achten, elften, zwölften und dreizehnten Abschnitt des Strafgesetzbuches ...

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Aktuelle Planungen hinsichtlich der Erweiterung des Bundeskanzleramtes

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Durch die Bundespolizei in Thüringen aufgegriffene, sich illegal in Deutschland aufhaltende Personen von Januar 2015 bis zum 31. Dezember 2021

20/759

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Auswirkungen des Überlassungsverbotes für Silvesterfeuerwerk

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Antwort zur mündlichen Nachfrage in der Fragestunde am 16.02.2022

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Trinkwassernotbrunnen in Thüringen, Stand: 31. Dezember 2021

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Sogenanntes informelles Fragerecht der Abgeordneten des Deutschen Bundestages gegenüber der Bundesregierung

20/647

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Etwaige Ermittlungsverfahren gegen Mitglieder der Bundesregierung

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Reiseausweise für Flüchtlinge – Stand: 31. Dezember 2021

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Auswirkungen der einrichtungsbezogenen Impfpflicht auf die Fachkräftesituation im Gesundheitsbereich

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