Schriftliche Frage 8/410 - August 2022

Rechtsauffassung zur Maskenpflicht in Regierungsfliegern

„Woraus resultiert die Rechtsauffassung der Bundesregierung, dass auf den Flügen der Luftwaffe keine Maskenpflicht herrsche (vgl. www.lto.de/recht/nachrichten/n/regierungsflieger-masken-luft-waffe/) wenngleich es in §28b IfSG heißt: „Die Verkehrsmittel des Luftverkehrs und des öffentlichen Personenfernverkehrs dürfen von Fahr- oder Fluggästen sowie dem Kontroll- und Servicepersonal und Fahr- und Steuerpersonal, soweit tätigkeitsbedingt physische Kontakte zu anderen Personen bestehen, nur benutzt werden, wenn diese Personen während der Beförderung eine Atemschutzmaske (FFP2 oder vergleichbar) oder eine medizinische Gesichtsmaske (Mund-Nasen-Schutz) tragen“ und inwiefern handelt es sich bei Flugzeugen der Luftwaffe beziehungsweise bei Regierungsfliegern gegebenenfalls nicht um Verkehrsmittel des Luftverkehrs?“

Aussetzung der Einreiseverweigerung nach § 18 Abs. 4 Nr. 2 AsylG

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Begründung der Bundesregierung für den Erweiterungsbau des Bundeskanzleramtes

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Unkenntnis der Bundesregierung über landsmannschaftliche Besetzung der Bundesbehörden

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Rechtsgrundlage für die Aufnahme von 60 der sog. Bootsflüchtlinge aus Malta

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Asyl-Rücküberführungen nach Deutschland aufgrund von Einreiseverweigerung des Heimatlandes

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Verteilung der 60 sog. Bootsflüchtlinge auf die Kommunen

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Mögl. Bestrebungen wegen, aufgrund o. anlässlich des GCM Änderungen bestehender (rechtlicher) Regelungen im Asylregelwerk herbeizuführen

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Pannen und Instandsetzungskosten der Maschinen des politisch-parlamentarischen Flugbetriebes

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Kosten für die Ausrichtung der vierten Deutschen Islamkonferenz

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Anzahl der Terroropfer bei Anschlägen im Verantwortungsbereich des Generalbundesanwaltes

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