Schriftliche Frage 9/424 - Oktober 2022

Kanzlerwohnung im Bundeskanzleramt

„Wie erklärt die Bundesregierung den nach meiner Ansicht bestehenden Widerspruch, dass entsprechend ihrer Antwort auf eine Kleine Anfrage (Bundestagsdrucksache 20/877) vom 02. März 2022 eine bis zum Jahr 2005 bestehende Amtswohnung im Bundeskanzleramt (Bestandsbau) mit dem Amtsantritt der Bundeskanzlerin a. D. Dr. Angela Merkel zu einem Raum für ausschließlich protokollarische Arbeitstermine umgebaut worden sei und dieser durch den Bundeskanzler auch bis zum Zeitpunkt der Beantwortung der Kleinen Anfrage als solcher genutzt werde, jedoch laut aktuellen Medienberichten der Bundeskanzler gegenwärtig die gesamte Corona-Isolationszeit in der Kanzlerwohnung im Bundeskanzleramt verbringt (www.rnd.de; www.n-tv.de) und zu welchen Kosten wurde ggfs. der "Raum für ausschließlich protokollarische Arbeitstermine" wieder zu einer Wohnung umfunktioniert?"

"Besuch des Bundesverfassungsgerichts bei der Bundesregierung"

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„Opferentschädigung für die Hinterbliebenen des Terroranschlags von Würzburg“

BT-Drs. 19/31664

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„Schwarzrotgold - Das Magazin der Bundesregierung“,

 

BT-Drs. 19/31689

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„Gründung eines Instituts für empirische Steuerforschung“,

 

BT-Drs. 19/31360

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„Informations- und Dokumentationszentrum für Antirassismusarbeit e. V“,

 

BT-Drs. 19/31766

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Ans Ausland gezahlte Entwicklungshilfe im Jahr 2020

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Anteil der nichtdeutschen Tatverdächtigen bei den Gruppenvergewaltigungen in den Jahren 2019 und 2020 (korrigierte Antwort)

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Kosten für die Einrichtung und den Betrieb der Corona-Schnelltest-Testzentren

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Aufenthaltsdauer syrischer Gefährder in Deutschland

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Ortsumgehung B2/B175 im Bereich Großebersdorf/Frießnitz/Burkersdorf

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