Das Bundesverfassungsgericht hat mit Beschluss vom 29. Januar 2019, der heute öffentlich wurde, festgestellt, dass ein Wahlrechtsausschluss von Personen, für die ein Betreuer in allen Angelegenheiten nicht nur durch einstweilige Anordnung bestellt ist, gegen den Grundsatz der Allgemeinheit der Wahl gemäß Art.38 Abs.1 S.1 GG und gegen das Verbot der Benachteiligung wegen einer Behinderung gemäß Art.3 Abs.3 S.2 GG verstößt.
Der AfD-Bundestagsabgeordnete und Vorsitzende des Ausschusses für Recht und Verbraucherschutz, Stephan Brandner, macht deutlich, dass nun eine Lösung gefunden werden muss, die nicht eine Pauschalisierung durch die andere ersetzt, sondern eine Einzelfallprüfung vorsieht. „Eine gangbare Lösung scheint mir hier eine Einzelfalllösung mit einer Art Beweislastumkehr zu sein. Jeder Betroffene sollte darlegen können , dass er in der Lage ist, seinem Wahlrecht verantwortungsvoll nachzugehen. Was nicht passieren darf, ist, dass durch die Betreuer eine Stimme abgegeben wird, die nicht dem Betreuten zuzuschreiben ist, sondern allein der Entscheidung des Betreuers entspricht."